Beglaubigte Konvertierung
Die beglaubigte Konvertierung gehört zu den Dienstleistungen, die wir unseren Mandanten anbieten. Dabei handelt es sich um die Umwandlung von Dokumenten aus Papierform in elektronische Form gemäß dem Gesetz Nr. 305/2013 Slg. über E-Government. Nach Durchführung der beglaubigten Konvertierung hat das konvertierte Dokument die gleiche Rechtswirkung wie das Original. Besuchen Sie uns unter der Adresse Stara Vajnorská 8 in Bratislava.
Zweck der beglaubigten Konvertierung im Sinne von § 35 und den folgenden Bestimmungen des E-Government-Gesetzes ist es, die Umwandlung von Dokumenten zwischen Papierform und elektronischer Form sowie zwischen elektronischen Dokumenten unterschiedlicher Formate zu ermöglichen, damit das neu entstandene Dokument die gleiche Rechtswirkung hat und ebenso wie das ursprüngliche Dokument für rechtliche Zwecke verwendet werden kann. Das durch die beglaubigte Konvertierung neu entstandene Dokument, das untrennbar mit einem Beglaubigungsvermerk verbunden ist, hat die gleiche Rechtswirkung und kann ebenso wie das ursprüngliche Dokument für rechtliche Zwecke verwendet werden.
Die Konvertierung wird von einer befugten Person nach dem Verfahren für die beglaubigte Konvertierung durchgeführt. Natürliche oder juristische Personen können die Konvertierung beantragen. Eine beglaubigte Konvertierung dürfen nur die nach dem E-Government-Gesetz befugten Personen durchführen: eine Behörde, ein Rechtsanwalt und ein Notar, ein Postunternehmen, das Universaldienstleistungen erbringt, sofern es eine integrierte Servicestelle betreibt, sowie ein Patentanwalt, sofern es sich nicht um die Konvertierung einer öffentlichen Urkunde handelt.
Die beglaubigte Konvertierung erfolgt somit als Konvertierung:
- eines Dokuments aus elektronischer Form in Papierform,
- eines Dokuments aus Papierform in elektronische Form,
- eines elektronischen Dokuments in ein elektronisches Dokument eines anderen Formats.