Vollmacht bei der Übertragung der Fahrzeughalterschaft

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Vollmacht bei der Übertragung der Fahrzeughalterschaft

Was die Vollmacht enthalten muss

Die Vollmacht muss vor allem den Vollmachtgeber, also die Person, die der Vertretung durch eine andere Person zustimmt, sowie den Bevollmächtigten, dem die Vertretungsbefugnis erteilt wird, hinreichend identifizieren. Zur Identifizierung genügen Vorname, Nachname, Geburtsdatum, ständiger Wohnsitz und Staatsangehörigkeit.

Es darf sich nicht um eine Generalvollmacht handeln, aus der nicht näher hervorgeht, zu welcher Handlung die Person bevollmächtigt ist. Wir empfehlen daher, ausdrücklich anzugeben, dass der Bevollmächtigte zur Übertragung der Halterschaft eines bestimmten Kraftfahrzeugs berechtigt ist. Das Fahrzeug wird dabei am besten durch das amtliche Kennzeichen und gegebenenfalls zusätzlich durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezeichnet.

Die Vollmacht wird von beiden Seiten unterschrieben, da niemandem ohne dessen vorherige Zustimmung die Ausübung einer Befugnis übertragen werden kann. Die Annahme der Vollmacht ist somit keine bloße Formalität, sondern eine Willenserklärung des Bevollmächtigten.

Wessen Unterschrift beglaubigt wird

Hier ist Genauigkeit wichtig, denn an diesem Punkt passieren in der Praxis die meisten Fehler. § 116 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 8/2009 Z. z. über den Straßenverkehr verlangt die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift der Person, auf die die Fahrzeughalterschaft übertragen wird. Beglaubigt wird also die Unterschrift des Erwerbers, nicht die des bisherigen Halters.

Der Grund ist einleuchtend. Die Eintragung eines neuen Halters begründet Pflichten — Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugsteuer und Verantwortung für Ordnungswidrigkeiten — und die Polizeibehörde muss sicher sein, dass die Person, die Halter wird, tatsächlich davon weiß und damit einverstanden ist. Ohne beglaubigte Unterschrift kann die Vollmacht bei der Verkehrspolizei nicht verwendet werden. Für die notarielle Beglaubigung der Unterschrift genügt ein Personalausweis; die Unterschrift kann unmittelbar vor dem Notar geleistet oder eine bereits angebrachte Unterschrift als eigene anerkannt werden.

Wann keine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich ist

Das Gesetz sieht drei Fälle vor, in denen keine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift erforderlich ist. Der erste Fall ist die persönliche Anwesenheit des Erwerbers bei der Polizeibehörde — ist er anwesend, erklärt er seine Zustimmung unmittelbar, sodass die Vollmacht entbehrlich ist.

Der zweite Fall ist die Übertragung auf eine nahestehende Person des bisherigen Halters. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt diesen Personenkreis: Dazu gehören Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern und Nachkommen, ferner Geschwister und Ehegatten. Entferntere Beziehungen — Cousins, Schwäger und Lebensgefährten — fallen nicht darunter, auch wenn dies in der Praxis oft angenommen wird.

Die dritte Möglichkeit, die es zum Zeitpunkt der ursprünglichen Fassung dieses Artikels noch nicht gab, ist der elektronische Weg. Wenn der Erwerber über den hierfür vorgesehenen elektronischen Dienst eine Zustimmungserklärung übermittelt und diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet, ist keine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich. Für Personen mit einem aktivierten Personalausweis mit elektronischem Chip ist dies heute die schnellste Möglichkeit.

Die Unterschrift des Bevollmächtigten muss nicht beglaubigt werden. Das beschriebene Verfahren kann sowohl dann genutzt werden, wenn die Person, die das Fahrzeug abmeldet, nicht an der Übertragung teilnehmen kann, als auch dann, wenn die Person, die es anmeldet, nicht teilnehmen kann.

Frist

Die Übertragung der Fahrzeughalterschaft muss der Polizeibehörde innerhalb der im Straßenverkehrsgesetz festgelegten Frist gemeldet werden. Eine Fristversäumnis bleibt nicht ohne Folgen — bei verspäteter Anmeldung wird ein Sachverständigengutachten über die Originalität des Fahrzeugs verlangt; nach Ablauf einer weiteren Frist werden die Fahrzeugpapiere und Kennzeichentafeln als gestohlen erfasst. Wir empfehlen daher, die Vollmacht rechtzeitig zu besorgen und nicht erst in den letzten Tagen der Frist.

Fahrzeugkauf auf Kredit

Wenn Sie ein Fahrzeug auf Kredit kaufen und die Bank oder ein anderes Finanzierungsinstitut dessen Verpfändung verlangt, muss ein Pfandrecht am Fahrzeug bestellt werden. Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht durch seine Eintragung in das Zentrale Notarielle Pfandrechtsregister, das von der Notarkammer der Slowakischen Republik geführt wird; wir nehmen die Eintragung sofort vor und stellen eine entsprechende Bestätigung aus, die das Finanzierungsinstitut in der Regel verlangt.

Für die Eintragung genügen der Pfandvertrag und ein Identitätsnachweis. Ist der Pfandgeber eine juristische Person, muss auch deren Eintragung im Handelsregister nachgewiesen werden; einen Handelsregisterauszug können wir sofort ausstellen. Die Vergütung für die Eintragung richtet sich nach dem Wert der gesicherten Forderung — eine aktuelle Übersicht finden Sie in der Preisliste der Kanzlei.

Unterschriftsbeglaubigungen erledigen wir sofort

Wenn Sie eine Vollmacht zur Übertragung der Fahrzeughalterschaft oder die Eintragung eines Pfandrechts am Fahrzeug benötigen, kommen Sie einfach während der Öffnungszeiten vorbei. Falls Sie nicht sicher sind, ob in Ihrem Fall überhaupt eine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich ist, geben wir Ihnen gerne vorab telefonisch Auskunft.

Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III.

Im Artikel zitierte Rechtsvorschriften

Gesetz Nr. 8/2009 Z. z. über den Straßenverkehr — § 116 (der Polizeibehörde mitzuteilende Änderungen im Fahrzeugregister), insbesondere Abs. 3 und 4

Gesetz Nr. 40/1964 Zb., Bürgerliches Gesetzbuch — § 116 (nahestehende Person), § 151a ff. (Pfandrecht)

Gesetz Nr. 323/1992 Zb. über Notare und notarielle Tätigkeiten (Notariatsordnung) — § 58 ff. (Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften), § 73d ff. (Zentrales Notarielles Pfandrechtsregister)

Dieser Text entspricht der Rechtslage vom 30. September 2026. Er dient lediglich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die aktuellen Preise finden Sie in der Preisliste der Kanzlei.

JUDr. Martin Vlha, PhD., Notar · Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III

Notar Martin Vlha

JUDr. Martin Vlha, PhD.

Er absolvierte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Paneuropäischen Hochschule in Bratislava (2009) und das Studium der internationalen Beziehungen und Diplomatie an der Vysoká škola mezinárodních a veřejných vztahů Praha (2012). Im Jahr 2010 erwarb er den akademischen Grad eines Doktors der Rechte (JUDr.) und im Jahr 2012 den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie (PhD.) im Fach Strafrecht.

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