Eintragung ins Handelsregister durch einen Notar
Umfang unserer Zuständigkeit
Gemäß § 42 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg. über das Handelsregister kann ein Registrator, also ein Notar, stets eine Registrierung vornehmen, wenn es sich um die Ersteintragung einer Person oder um die Änderung eingetragener Angaben handelt. Die Zuständigkeit ist nicht an die Rechtsform der einzutragenden Person gebunden. Wir können daher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Aktiengesellschaft, eine einfache Aktiengesellschaft, eine Genossenschaft, eine offene Handelsgesellschaft und eine Kommanditgesellschaft sowie das Unternehmen oder einen Unternehmensteil einer ausländischen Person eintragen.
Neben der Registrierung selbst erstellen wir auch die dafür benötigten Urkunden. Dazu gehören insbesondere Gesellschaftsvertrag und Gründungsurkunde sowie deren Änderungen, die gemäß § 57 des Handelsgesetzbuches in Form einer notariellen Urkunde oder eines anwaltlich autorisierten Dokuments vorliegen müssen, ferner ein Vertrag über die Übertragung eines Geschäftsanteils nach § 115 Abs. 4, ein Beschluss des Alleingesellschafters nach § 132 Abs. 1 und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, eine notarielle Niederschrift über den Verlauf der Gesellschafterversammlung. Wenn Sie den Firmennamen schon vor Einreichung des Antrags sichern möchten, veranlassen wir auch dessen Reservierung gemäß § 109 ff. des Gesetzes über das Handelsregister.
Ablauf des Verfahrens
Zunächst schildern Sie uns, was Sie erreichen möchten. Sie müssen weder die rechtliche Einordnung noch die Bezeichnungen der Urkunden kennen — eine sachliche Beschreibung der Situation genügt. Auf dieser Grundlage bestimmen wir, welche Eintragungsunterlagen erforderlich sind. Die Liste liegt nicht in unserem Ermessen, sondern ist für jede Rechtsform und jede Art der Eintragung durch die Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 203/2026 Slg. festgelegt. Sie wissen somit von Anfang an, welche Unterlagen benötigt werden.
Anschließend erstellen wir die erforderlichen Urkunden und vereinbaren einen Termin zu deren Unterzeichnung. Falls Ihre Dokumente bereits von einem Rechtsanwalt oder einem anderen Notar erstellt wurden, prüfen wir, ob sie den Anforderungen an die Eintragungsunterlagen entsprechen. Nach Einreichung des Antrags nehmen wir die Registrierung innerhalb der in § 58 des Gesetzes festgelegten Frist vor — bei einer gewöhnlichen Ersteintragung und bei Änderungen eingetragener Angaben sind dies zwei Arbeitstage ab Eingang des Antrags. Über die erfolgte Registrierung stellen wir eine Bestätigung aus.
Erfüllt der Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, dürfen wir ihn nicht einfach ablehnen. § 45 Abs. 6 des Gesetzes verpflichtet uns, Sie zur Ergänzung des Antrags oder zur Behebung seiner Mängel aufzufordern und Ihnen dafür eine Frist von 15 Tagen ab Zugang der Aufforderung einzuräumen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Verfahren vor dem Registergericht: Dort ist gemäß § 44 Abs. 5 eine Ergänzung des Antrags nicht zulässig; als einziges Rechtsmittel stehen Einwendungen nach § 60 zur Verfügung.
Was Sie vorbereiten sollten
Auch wenn der Umfang der Unterlagen von der konkreten Eintragung abhängt, gibt es einige regelmäßig wiederkehrende Anforderungen. Dazu gehören Ausweisdokumente der Personen, die die Urkunden unterzeichnen, ein Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Geschäftsanschrift — also ein Eigentumsnachweis oder die schriftliche Zustimmung des Immobilieneigentümers zur Nutzung als Sitz — sowie der Beschluss des zuständigen Gesellschaftsorgans zur Genehmigung des Vorhabens. Bei einem Wechsel der Person im vertretungsberechtigten Organ sind außerdem deren Zustimmung zur Bestellung und eine Unterschriftsprobe erforderlich.
Kann eine der beteiligten Personen nicht persönlich erscheinen, ist eine Vertretung aufgrund einer Vollmacht möglich. Wir empfehlen jedoch, uns darüber vorab zu informieren, da die Vollmacht bereits bei der Errichtung der Urkunde die gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss und eine spätere Ergänzung häufig unnötige Verzögerungen verursacht.
Angelegenheiten, die wir nicht erledigen können
§ 42 Abs. 2 des Gesetzes über das Handelsregister nimmt drei Fallgruppen von der Zuständigkeit des Registrators aus: Eintragungen infolge einer Umwandlung, grenzüberschreitenden Umwandlung oder Änderung der Rechtsform, Anträge von Antragstellern, die von Gerichtsgebühren befreit sind, und Anträge, die über eine einheitliche Anlaufstelle eingereicht werden. Diese Eintragungen nimmt ausschließlich das Registergericht vor. Auch in solchen Fällen können wir jedoch die benötigten Urkunden erstellen — bei Umwandlungen insbesondere den Umwandlungsplan, der gemäß dem Gesetz Nr. 309/2023 Slg. über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften in Form einer notariellen Urkunde vorliegen muss — und Sie zum weiteren Vorgehen beraten.
Besonders hinzuweisen ist auf die Regelung in § 96 des Gesetzes: Ein Notar, der für die betreffende Person Eintragungsunterlagen erstellt hat, darf deren Registrierung nicht vornehmen und muss den Antragsteller unverzüglich darauf hinweisen. Dies ist kein Hindernis, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers, Urkunde und Antrag durch zwei voneinander unabhängige Personen prüfen zu lassen. Betrifft diese Regelung Ihren Fall, teilen wir Ihnen dies gleich zu Beginn mit und vereinbaren eine praktikable Lösung.
In unserem Notariat können Sie den gesamten Prozess von A bis Z einfach und ohne unnötige Sorgen erledigen. Von der Erstellung der erforderlichen Urkunden über die Vertretung im Antragsverfahren bis hin zur Registrierung der Ersteintragung oder der Änderung eingetragener Angaben kümmern wir uns für Sie schnell, zuverlässig und fachkundig um alles.
Vergütung und Kosten
Die Vergütung des Notars für die Registrierung ist gesetzlich festgelegt; ihre Höhe richtet sich nach der Art der Eintragung und der Rechtsform der einzutragenden Person. Neben der Vergütung im engeren Sinne umfasst der Gesamtpreis auch Auslagenersatz und eine Gebühr für die Nutzung des zentralen Informationssystems der Notare nach den Vorschriften der Notarkammer der Slowakischen Republik. Er lässt sich daher nicht aus einem einzelnen Betrag im Gebührenverzeichnis ableiten. Eine aktuelle Übersicht finden Sie in der Preisliste unseres Notariats; für Ihren konkreten Fall beziffern wir die Kosten gern vorab.
Vereinbaren Sie einen Termin Schreiben Sie uns, welche Eintragung Sie benötigen. Wir melden uns mit einer Liste der erforderlichen Unterlagen und einem Terminvorschlag bei Ihnen. Wenn Sie nicht sicher sind, was Ihr Fall erfordert, schildern Sie uns die Situation in eigenen Worten — um die rechtlichen Aspekte kümmern wir uns. Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III. |
Im Artikel zitierte Rechtsvorschriften
Gesetz Nr. 29/2026 Slg. über das Handelsregister — § 42, § 44 Abs. 5, § 45 Abs. 6, § 58, § 60, § 96, § 109 ff.
Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch — § 57, § 115 Abs. 4, § 132 Abs. 1
Gesetz Nr. 309/2023 Slg. über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften
Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 203/2026 Slg.
Der Text wurde nach der Rechtslage vom 11. September 2026 erstellt. Er dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Aktuelle Preise finden Sie in der Preisliste des Notariats.
JUDr. Martin Vlha, PhD., Notar · Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III