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Informative Fachartikel zu rechtlichen Themen

Warum ein Notar nicht selbst eintragen darf, was er beurkundet hat

Unter den Bestimmungen des neuen Handelsregistergesetzes findet sich eine, die auf den ersten Blick wie eine unnötige Erschwernis wirkt: Ein Notar, der für Sie die Eintragungsunterlagen vorbereitet hat, darf die Eintragung Ihrer Angelegenheit in das Handelsregister nicht selbst vornehmen. Hinter dieser Regel steht jedoch eine konkrete Erfahrung. Ihr Zweck ist es, gerade die Person zu schützen, die sie auf den ersten Blick einschränkt.

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Umwandlungen von Handelsgesellschaften und die Form des Umwandlungsplans

Die Verschmelzung zweier Gesellschaften, die Abspaltung eines Unternehmensteils oder ein Rechtsformwechsel unterliegen seit dem 1. März 2024 dem Gesetz Nr. 309/2023 Slg. über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Dieses Gesetz fasste die zuvor im Handelsgesetzbuch verstreuten Regelungen zusammen und führte zugleich eine Formvorschrift ein, deren Nichtbeachtung den gesamten Zeitplan der Transaktion durcheinanderbringen kann.

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Notarielle Verwahrung des Kaufpreises bei der Übertragung eines Geschäftsanteils

Über die notarielle Verwahrung von Geld wird in der Slowakei fast ausschließlich im Zusammenhang mit Immobilienübertragungen geschrieben. Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils löst sie jedoch dasselbe Problem; dabei geht es in der Regel um wesentlich höhere Beträge und um größere Unsicherheit auf beiden Seiten.

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Liquidationsvorschuss und notarielle Verwahrung

Eine Handelsgesellschaft aufzulösen, ist heute verwaltungstechnisch aufwendiger, als sie zu gründen. Zu den ersten Voraussetzungen gehört die Hinterlegung eines Liquidationsvorschusses in notarieller Verwahrung, und zwar noch bevor der Eintritt der Gesellschaft in die Liquidation und die Person des Liquidators im Handelsregister eingetragen werden.

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Vererbung eines Geschäftsanteils und Unternehmensnachfolge

Die Regelung der Nachfolge gehört zu den Fragen, die Unternehmer mit der Begründung aufschieben, dafür sei noch Zeit. Dabei genügen eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag und eine notariell errichtete Urkunde, damit die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters nicht monatelang in rechtlicher Unsicherheit verbleibt.

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Recht

Die notarielle Niederschrift als Exekutionstitel in Geschäftsbeziehungen

Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung nicht, führt der übliche Weg des Gläubigers über ein Gerichtsverfahren — Klage, Beweisaufnahme, Urteil, Eintritt der Rechtskraft und erst danach Zwangsvollstreckung. Die Rechtsordnung kennt jedoch ein Instrument, mit dem sich diese Etappe überspringen lässt. Voraussetzung für seine Nutzung ist, dass bereits daran gedacht wird, solange das Schuldverhältnis noch unproblematisch ist.

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