Liquidationsvorschuss und notarielle Verwahrung
Grund für die Einführung des Vorschusses
Bis zum 30. September 2020 kam es recht häufig vor, dass eine Gesellschaft in Liquidation trat und danach nichts weiter geschah. Der Liquidator verlor das Interesse an der Angelegenheit oder war nicht mehr erreichbar, die Gläubiger hatten niemanden, an den sie ihre Forderungen richten konnten, und die Gesellschaft blieb jahrelang ohne jegliche Tätigkeit im Handelsregister eingetragen. Der mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 eingeführte Liquidationsvorschuss sollte diesen Zustand nach einem einfachen Grundsatz beseitigen — wer eine Liquidation einleitet, muss im Voraus nachweisen, dass Mittel zu ihrer Durchführung vorhanden sind.
Der Vorschuss wird in notarielle Verwahrung gegeben; seine Höhe bestimmt die Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 193/2020 Z. z. Er ist ausschließlich für die Vergütung und den Auslagenersatz des Liquidators bestimmt, nicht zur Befriedigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern.
Reihenfolge der einzelnen Schritte
Das Verfahren beginnt mit dem Beschluss des zuständigen Gesellschaftsorgans über die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation und die Bestellung eines Liquidators. Anschließend hinterlegt die Gesellschaft den Liquidationsvorschuss beim Notar; dieser fertigt über die Entgegennahme ein Protokoll an und stellt eine Verwahrungsbestätigung aus. Diese Bestätigung oder das Protokoll selbst wird dem Antrag auf Eintragung des Eintritts der Gesellschaft in die Liquidation und der Bestellung des ersten Liquidators im Handelsregister beigefügt — ohne ein solches Dokument tragen weder das Registergericht noch der Registerführer den Liquidator im Handelsregister ein.
Anschließend verwertet der Liquidator das Vermögen der Gesellschaft, befriedigt ihre Gläubiger und verteilt einen etwaigen Liquidationsüberschuss unter den Gesellschaftern. Nach Abschluss der Liquidation wird die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister beantragt. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist seit der Löschung zahlt der Notar den Vorschuss an den Liquidator aus.
Auszahlung des Vorschusses
Der Vorschuss ist weder eine Gebühr zugunsten des Staates noch ein unwiederbringlicher Aufwand. Er dient zur Deckung der Vergütung und der Auslagen des Liquidators. Der Notar zahlt ihn erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist seit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister aus, also dann, wenn die Liquidation tatsächlich abgeschlossen ist.
Ist der Liquidator selbst Gesellschafter oder ehemaliger Geschäftsführer, gelangt der Vorschuss letztlich wieder in die Verfügungsgewalt derselben Personen, die ihn hinterlegt haben. Dieser Umstand wird bei Überlegungen zu den Liquidationskosten häufig übersehen, weshalb der Vorschuss irrtümlich als endgültig ausgegebenes Geld angesehen wird.
Häufige Missverständnisse
Am häufigsten wird die Reihenfolge der Schritte falsch eingeschätzt. Der Vorschuss muss vor der Stellung des Eintragungsantrags hinterlegt werden, nicht gleichzeitig und schon gar nicht nachträglich. Ein Antrag ohne Verwahrungsbestätigung kann nicht zur Eintragung des Liquidators führen.
Ein weiteres wiederkehrendes Missverständnis betrifft den Zeitaufwand. Die Liquidation ist kein schneller Prozess — der Eintritt in die Liquidation muss den Gläubigern mitgeteilt werden, die Frist zur Anmeldung von Forderungen muss ablaufen, das Vermögen muss abgewickelt, die Buchführung abgeschlossen und die steuerlichen Pflichten müssen erfüllt werden. Selbst bei einer Gesellschaft ohne Vermögen und Verbindlichkeiten dauert das Verfahren Monate.
Drittens wird angenommen, dass die Gesellschaft durch die Liquidation ihre Schulden loswird. Diese Annahme ist falsch. Ist die Gesellschaft überschuldet oder insolvent, ist eine Liquidation nicht das geeignete Verfahren; die Situation ist nach den Vorschriften über Konkurs und Restrukturierung zu behandeln. Der Liquidator ist in diesem Fall verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen.
Stellung des Liquidators
Liquidator wird in der Regel der bisherige Geschäftsführer oder eine andere von den Gesellschaftern bestimmte Person. Es ist jedoch zu beachten, dass der Liquidator die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Liquidation und die korrekte Befriedigung der Gläubiger in der gesetzlichen Reihenfolge übernimmt. Es handelt sich also nicht um ein Ehrenamt, sondern um eine Tätigkeit mit rechtlichen, auch vermögensrechtlichen Folgen. Bei Gesellschaften mit größerem Vermögen oder einer komplexeren Verbindlichkeitenstruktur empfehlen wir daher zu prüfen, ob eine Person ohne Erfahrung mit diesem Verfahren als Liquidator tätig werden sollte.
Alternative Lösungen
Bevor eine Liquidation eingeleitet wird, sollte geprüft werden, ob ein einfacherer Weg zur Verfügung steht. Hat die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Wert, kann es günstiger sein, sie zu verkaufen und den Geschäftsanteil gemäß § 115 des Handelsgesetzbuchs auf einen Interessenten zu übertragen. Gehört sie zu einer größeren Unternehmensgruppe, kommt eine Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft nach dem Gesetz Nr. 309/2023 Z. z. über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften in Betracht — Vermögen und Verbindlichkeiten gehen als Ganzes auf die Nachfolgegesellschaft über und eine gesonderte Liquidation entfällt. Ist die Gesellschaft insolvent, ist der Konkurs die richtige Lösung.
Diese Prüfung erfordert gewöhnlich nicht mehr als ein Gespräch und kann Monate an Arbeit sowie einen erheblichen Teil der Kosten ersparen.
Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren Wir nehmen den Vorschuss in Verwahrung, stellen die für die Eintragung des Liquidators erforderliche Bestätigung aus und beraten Sie zum Zeitplan der Liquidation. Sollte sich für Ihre Situation eine einfachere Lösung ergeben, weisen wir Sie darauf hin, bevor das Verfahren beginnt. Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III. |
Im Artikel zitierte Rechtsvorschriften
Gesetz Nr. 513/1991 Zb., Handelsgesetzbuch — § 70 ff. (Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft), § 75, § 115
Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 193/2020 Z. z. zur Durchführung einiger Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Liquidation
Gesetz Nr. 323/1992 Zb., Notariatsordnung — § 65 ff. (notarielle Verwahrung)
Gesetz Nr. 309/2023 Z. z. über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften
Dieser Text wurde auf Grundlage der Rechtslage vom 11. September 2026 erstellt. Er dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall. Die aktuellen Preise finden Sie in der Preisliste des Notariats.
JUDr. Martin Vlha, PhD., Notar · Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III