Warum lohnt sich die Hilfe eines Notars?
Der Notar ist ein Organ der Rechtsvorsorge
Die Stellung des Notars unterscheidet sich von der eines Rechtsanwalts in einem wesentlichen Punkt: Der Notar vertritt nicht die Interessen einer Partei gegenüber der anderen. Er steht zwischen den Beteiligten und achtet darauf, dass die Rechte keines Beteiligten verletzt werden. Notare sorgen durch ihre Tätigkeit für Ordnung und Rechtssicherheit in Rechtsbeziehungen und beugen Streitigkeiten vor – im System der öffentlichen Gewalt erfüllen sie eine Vorsorgefunktion.
Dieser Unterschied zeigt sich gerade dann, wenn sich das Verhältnis zwischen den Parteien später verkompliziert. Eine von einem Vertreter einer Partei erstellte Urkunde wird häufig zu deren Gunsten ausgelegt; eine vom Notar errichtete Urkunde ist ihrem Wesen nach ausgewogen.
Eine notarielle Urkunde ist eine öffentliche Urkunde
Nach der Notariatsordnung sind notarielle Urkunden öffentliche Urkunden und haben eine höhere Beweiskraft als Privaturkunden. Solange nicht das Gegenteil bewiesen wird, gelten die in einer öffentlichen Urkunde festgehaltenen Tatsachen ohne weitere Ermittlungen als wahr.
Der Unterschied liegt in der Verteilung der Beweislast. Wer das Gegenteil dessen behauptet, was in einer öffentlichen Urkunde steht, muss dies beweisen – nicht umgekehrt. In einem Gerichtsverfahren entscheidet dieser Umstand häufig über den Ausgang, unabhängig davon, wie überzeugend die Behauptung der Gegenseite klingt.
Haftung und Versicherung
Ein Notar muss eine Haftpflichtversicherung für Schäden abschließen, die bei der Ausübung seiner notariellen Tätigkeit entstehen. Diese Versicherung schützt die Beteiligten, damit ein etwaiger Vermögensschaden ersetzt werden kann. Die Notarkammer der Slowakischen Republik kontrolliert bei jedem Notar, ob der Versicherungsschutz fortbesteht, da er eine Voraussetzung für die Amtsausübung ist.
Da der Notar ein Träger öffentlicher Gewalt ist, unterliegt die notarielle Tätigkeit zugleich dem Gesetz Nr. 514/2003 Slg. über die Haftung für Schäden bei der Ausübung öffentlicher Gewalt. Dieses Gesetz beruht auf dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung – die zuständige staatliche Stelle haftet unabhängig von einem Verschulden und kann sich von dieser Haftung nicht befreien.
Der Notar als Registrator des Handelsregisters
Seit dem 17. August 2026, als das Gesetz Nr. 29/2026 Slg. über das Handelsregister in Kraft trat, hat sich der Zuständigkeitsbereich des Notars erheblich erweitert. Gemäß § 2 Buchst. n) dieses Gesetzes ist der Notar Registrator und nimmt gemäß § 42 Abs. 2 stets dann eine Registrierung vor, wenn eine Person erstmals eingetragen wird oder eingetragene Angaben geändert werden – und zwar rechtsformübergreifend, also nicht nur bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern auch bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Unternehmen ausländischer Personen.
Unternehmer können somit zwischen dem Registergericht und einem Notar wählen. Diese Wahl ist nicht nur eine Frage der Bequemlichkeit. Gemäß § 44 Abs. 5 des Gesetzes darf ein beim Registergericht eingereichter Antrag weder zurückgenommen noch ergänzt werden, sodass ein fehlerhafter Antrag zur Ablehnung der Registrierung führt. Der Registrator hingegen muss den Antragsteller gemäß § 45 Abs. 6 auffordern, den Antrag innerhalb von 15 Tagen zu ergänzen oder seine Mängel zu beheben. Der Mangel kann so im selben Verfahren behoben werden.
Ausnahmen sind Eintragungen aufgrund einer Umwandlung, grenzüberschreitenden Umwandlung oder Änderung der Rechtsform, Anträge von Antragstellern, die von Gerichtsgebühren befreit sind, sowie Anträge, die über eine einheitliche Anlaufstelle gestellt werden – für sie ist ausschließlich das Registergericht zuständig.
Zeitersparnis bei der Übertragung von Immobilien
Ein als notarielle Niederschrift errichteter Vertrag über die Übertragung einer Immobilie ist eine öffentliche Urkunde und damit ein starkes Beweismittel in einem möglichen späteren Rechtsstreit. Er bietet aber auch einen unmittelbaren Vorteil: Gemäß § 32 Abs. 2 des Katastergesetzes entscheidet das Bezirksamt über einen Antrag auf Bewilligung der Eintragung binnen 20 Tagen, wenn der Vertrag als notarielle Niederschrift errichtet oder von einem Rechtsanwalt autorisiert wurde, den Katasterunterlagen nicht widerspricht und die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeine Frist beträgt hingegen 30 Tage.
Bei einer notariellen Niederschrift prüft die Katasterabteilung vor allem die Übereinstimmung mit den Katasterunterlagen. Der Notar kann zugleich die vollständige Vertretung im Katasterverfahren übernehmen, sodass sich der Beteiligte nicht selbst darum kümmern muss.
Zentrale notarielle Register
Die Notarkammer der Slowakischen Republik betreibt ein Zentrales Informationssystem, mit dem alle Notariate in der Slowakei arbeiten. Daraus ergeben sich für Mandanten drei praktische Folgen.
Erstens sind Informationen an einer Stelle in Echtzeit verfügbar und überprüfbar. Auf der Website der Notarkammer lässt sich prüfen, ob eine Unterschrift tatsächlich notariell beglaubigt, ein Pfandrecht registriert oder eine notarielle Niederschrift tatsächlich errichtet wurde – ein wenig bekanntes Mittel zum Schutz vor gefälschten Urkunden.
Zweitens werden Verfahren beschleunigt. Das Zentrale Informationssystem hat Zugang zu mehreren Informationssystemen öffentlicher Stellen, die der Notar bei seiner Tätigkeit und als Gerichtskommissär in Nachlassverfahren benötigt. Ein Nachlassverfahren kann dadurch wesentlich schneller ablaufen, ohne die Beteiligten unnötig mit der Beschaffung von Bescheinigungen zu belasten.
Drittens besteht die Gewissheit, dass eine Urkunde nicht verloren geht. Ein Erblasser kann sicher sein, dass seine Verfügung von Todes wegen im Nachlassverfahren berücksichtigt wird, da sie gemäß § 73c der Notariatsordnung im Zentralen Notariellen Testamentsregister erfasst und im Zentralen Notariellen Urkundenregister hinterlegt ist. Dies schließt Verlust, Beschädigung und Vernichtung aus – und ihre Errichtung durch einen Notar gewährleistet zugleich ihre Gesetzmäßigkeit.
Im Ausland verwendbare Urkunden
Anders als eine Gemeinde kann ein Notar Unterschriften auf Urkunden beglaubigen und beglaubigte Abschriften von Urkunden auch für das Ausland erstellen. Vom Notar ausgestellte oder errichtete Urkunden können zur weiteren Beglaubigung – Apostillierung oder Überbeglaubigung – vorgelegt und anschließend im Ausland verwendet werden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug sollte dies bereits bei der Wahl der Person berücksichtigt werden, die die Urkunde errichten soll.
Die Vergütung ist gesetzlich geregelt
Die Höhe der Vergütung für notarielle Amtshandlungen ist nicht verhandelbar. Sie wird für sämtliche Notare in der Slowakischen Republik einheitlich durch die Verordnung Nr. 31/1993 Slg. des Justizministeriums der Slowakischen Republik über die Vergütungen und Auslagen der Notare festgelegt, die auch die Berechnung regelt. Mit Wirkung vom 17. August 2026 wurde sie um Vergütungen für Eintragungen in das Handelsregister ergänzt.
Neben der Vergütung im engeren Sinne fließen auch Auslagen und die Vergütung für die Nutzung des Zentralen Informationssystems nach den Vorschriften der Notarkammer der Slowakischen Republik in die Gesamtkosten ein. Die Beteiligten können die voraussichtliche Höhe selbst vorab prüfen oder auf Anfrage in unserem Notariat erfahren.
Die notarielle Niederschrift als Vollstreckungstitel
Der häufigste Vollstreckungstitel ist eine gerichtliche Entscheidung, die ein Gläubiger nach Klageerhebung und erfolgreichem Prozess erlangt. Angesichts der Auslastung der Gerichte ist dies ein langwieriges und kostspieliges Verfahren.
Gemäß § 45 Abs. 2 Buchst. c) der Exekutionsordnung kann jedoch auch eine notarielle Niederschrift ein Vollstreckungstitel sein, wenn sie eine rechtliche Verpflichtung, die Bezeichnung der berechtigten und der verpflichteten Person, den Rechtsgrund, Gegenstand und Zeitpunkt der Leistung enthält und die verpflichtete Person der Vollstreckbarkeit zugestimmt hat. Der Gläubiger muss dann nicht klagen, sondern kann sich unmittelbar an das Vollstreckungsgericht wenden. Dieses Instrument sollte bereits beim Vertragsschluss erwogen werden und nicht erst, wenn der Schuldner seine Leistung einstellt.
Wir sind für Sie da Ob Sie einen Vertrag, ein Testament oder eine Erklärung errichten, eine Unterschrift beglaubigen, eine Firma in das Handelsregister eintragen oder eine Forderung absichern lassen möchten: Wir besprechen mit Ihnen, was in Ihrer Situation am besten geeignet ist. Sollte sich herausstellen, dass eine notarielle Urkunde die Angelegenheit nicht löst, sagen wir Ihnen das. Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III. |
Im Artikel zitierte Rechtsvorschriften
Gesetz Nr. 323/1992 Slg. über Notare und notarielle Tätigkeit (Notariatsordnung) – § 3 ff., § 46 ff., § 58 ff., § 73a ff., § 73c, § 73d ff.
Gesetz Nr. 29/2026 Slg. über das Handelsregister – § 2 Buchst. n), § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 5, § 45 Abs. 6, § 58
Gesetz Nr. 162/1995 Slg. über das Immobilienkataster (Katastergesetz) – § 32 Abs. 1 und 2
Gesetz Nr. 233/1995 Slg. (Exekutionsordnung) – § 45 Abs. 2 Buchst. c)
Gesetz Nr. 514/2003 Slg. über die Haftung für Schäden bei der Ausübung öffentlicher Gewalt
Verordnung Nr. 31/1993 Slg. des Justizministeriums der Slowakischen Republik über die Vergütungen und Auslagen der Notare in der Fassung der Verordnung Nr. 208/2026 Slg.
Der Text entspricht der Rechtslage vom 30. September 2026. Er dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall. Die aktuellen Preise finden Sie in der Preisliste des Notariats.
JUDr. Martin Vlha, PhD., Notar · Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III