Eintragung einer Aktiengesellschaft durch einen Notar
Drei Entwicklungsphasen
Die Stellung des Notars als Registerstelle entwickelte sich schrittweise. Ab dem 1. November 2023 konnte ein Notar aufgrund einer Änderung des Gesetzes Nr. 530/2003 Slg. die Ersteintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vornehmen; andere Rechtsformen und andere Eintragungsarten fielen nicht in seine Zuständigkeit. Ab dem 1. Januar 2025 wurde diese Zuständigkeit auf bestimmte Änderungen eingetragener Angaben bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgeweitet, insbesondere auf Wechsel von Geschäftsführern und Gesellschaftern sowie Änderungen des Sitzes, der Firma, der Vertretungsregelung und der Höhe des Stammkapitals.
Das neue Gesetz Nr. 29/2026 Slg. hat diese Regelung aufgegeben. Nach § 42 Abs. 2 nimmt die Registerstelle die Eintragung stets vor, wenn es sich um die Ersteintragung einer Person oder die Änderung eingetragener Angaben handelt. Ausgenommen sind Eintragungen infolge einer Umwandlung, einer grenzüberschreitenden Umwandlung oder eines Rechtsformwechsels, Anträge von Antragstellern, die von Gerichtsgebühren befreit sind, sowie Anträge, die über eine einheitliche Kontaktstelle eingereicht werden. Die Zuständigkeit richtet sich somit nach der Art der Eintragung und nicht nach der Rechtsform der einzutragenden Person.
In der Praxis bedeutet dies, dass Notare heute Ersteintragungen und Änderungen nicht nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung vornehmen, sondern auch für Aktiengesellschaften, einfache Aktiengesellschaften, Genossenschaften, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sowie für Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Personen.
Warum dies bei Aktiengesellschaften naheliegt
Bei Aktiengesellschaften ist die Mitwirkung eines Notars an gesellschaftsrechtlichen Vorgängen auch unabhängig von der Eintragung üblich. Gründungsdokumente, Satzungsänderungen und Beschlüsse der Hauptversammlung über grundlegende Fragen werden in der Regel in einer notariellen Niederschrift beurkundet. Bisher wurde die Urkunde beim Notar erstellt und anschließend als gesonderter Antrag beim Registergericht eingereicht; heute kann der gesamte Ablauf an einer Stelle abgeschlossen werden.
Hinzu kommt ein Unterschied zwischen den Verfahrensvorschriften beider Wege. Nach § 44 Abs. 5 des Handelsregistergesetzes ist weder die Rücknahme noch die Ergänzung eines beim Registergericht eingereichten Antrags zulässig. Ein mangelhafter Antrag führt daher zur Ablehnung der Eintragung; als einziges Rechtsmittel bleiben Einwendungen nach § 60. Die Registerstelle ist dagegen nach § 45 Abs. 6 verpflichtet, den Antragsteller aufzufordern, den Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu ergänzen oder seine Mängel zu beheben. Bei einer Aktiengesellschaft, deren Eintragungsunterlagen in der Regel umfangreicher sind als bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Eintragung häufig mit einer Aktienemission, Finanzierung oder dem Einstieg eines Investors zusammenhängt, hat dieser Unterschied spürbare praktische Auswirkungen.
Niederschrift der Hauptversammlung als Eintragungsgrundlage
Der häufigste Grund für ein Registerverfahren einer Aktiengesellschaft ist nicht ihre Gründung, sondern eine personelle oder organisatorische Änderung. Dazu zählen das Ende der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds, ein Wechsel des Vorsitzenden, personelle Änderungen im Aufsichtsrat, eine Satzungsänderung oder eine Erhöhung des Grundkapitals.
In diesen Fällen bildet der Beschluss der Hauptversammlung die Grundlage der Eintragung. Ist der Notar unmittelbar bei der Versammlung anwesend, beurkundet er deren Verlauf und fertigt darüber eine notarielle Niederschrift an, die eine öffentliche Urkunde und zugleich Eintragungsgrundlage ist. Damit entfällt die Notwendigkeit, später zu rekonstruieren, wer an der Versammlung teilgenommen hat, wie die Identität der Anwesenden nachgewiesen wurde, ob die Hauptversammlung beschlussfähig war und wie die Abstimmung ausgegangen ist.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, welches Organ für einen bestimmten Beschluss zuständig ist. Die Satzungen von Aktiengesellschaften unterscheiden sich in der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat; eine in einer Gesellschaft übliche Praxis muss daher nicht der Satzung einer anderen entsprechen. Ein Beschluss, den ein nach der Satzung unzuständiges Organ gefasst hat, ist einer der typischen Gründe dafür, dass eine Eintragung nicht vorgenommen wird.
Was dem Registergericht vorbehalten bleibt
Die Ausnahmen von der Zuständigkeit der Registerstelle nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes sind eindeutig festgelegt. Verschmilzt eine Aktiengesellschaft mit einer anderen Gesellschaft, wird sie gespalten, ändert sie ihre Rechtsform oder beteiligt sie sich an einer grenzüberschreitenden Umwandlung, nimmt ausschließlich das Registergericht die Eintragung vor. Die für ein solches Verfahren erforderlichen Unterlagen können wir jedoch vorbereiten — nach dem Gesetz Nr. 309/2023 Slg. über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften muss der Umwandlungsplan in Form einer notariellen Niederschrift genehmigt werden.
Zu beachten ist auch die Regelung aus § 96 des Handelsregistergesetzes: Ein Notar, der für die betreffende Person die Eintragungsunterlagen vorbereitet hat, darf die Eintragung nicht selbst vornehmen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Urkunde und Antrag von zwei unabhängigen Personen geprüft werden.
Umfang der Unterlagen
Welche Eintragungsunterlagen für die einzelnen Rechtsformen und Eintragungsarten erforderlich sind, regelt die Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 203/2026 Slg. Bei der Ersteintragung einer Aktiengesellschaft sind dies in der Regel der Gesellschaftsvertrag oder die Gründungsurkunde und die Satzung, Nachweise über die Leistung der Einlagen, die Zustimmung der Organmitglieder zu ihrer Bestellung und ihre Unterschriftsproben sowie der Rechtsgrund für die Nutzung des Sitzes. Bei Änderungen richtet sich der Umfang der Unterlagen danach, welche Angabe geändert wird.
Die Frist für die Eintragung beträgt nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes zwei Arbeitstage ab Eingang des Antrags. Ausschlaggebend für die Dauer ist daher nicht das Verfahren selbst, sondern die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Unterlagen — darauf sollte bereits vor Einreichung des Antrags geachtet werden.
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Im Artikel zitierte Rechtsvorschriften
Gesetz Nr. 29/2026 Slg. über das Handelsregister — § 2 Buchst. n), § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 5, § 45 Abs. 6, § 58 Abs. 1, § 60, § 96
Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch — § 154 ff. (Aktiengesellschaft), § 184 ff. (Hauptversammlung)
Gesetz Nr. 309/2023 Slg. über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften
Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 203/2026 Slg.
Der Text beruht auf der Rechtslage vom 11. September 2026. Er dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die aktuellen Preise finden Sie in der Preisliste des Notariats.
JUDr. Martin Vlha, PhD., Notar · Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III