Anteilsloses Miteigentum der Ehegatten

Anteilsloses Miteigentum der Ehegatten und seine Modifikationen

Anteilsloses Miteigentum der Ehegatten

Anteils­loses Miteigentum entsteht ausschließlich zwischen Ehegatten. Andere Personen können eine solche Ordnung nicht miteinander vereinbaren, unabhängig von Dauer und Art ihres Zusammenlebens. Partner, die ohne Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt leben, befinden sich hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse daher in einer völlig anderen Stellung. Dies führt insbesondere bei der Trennung oder beim Tod eines Partners häufig zu unangenehmen Überraschungen.

Was zum anteilslosen Miteigentum gehört und was nicht

Mit der Eheschließung gehören Sachen, die einer der Ehegatten erwirbt, beiden Ehegatten gemeinsam und ungeteilt. Für so erworbene Sachen sind keine Miteigentumsanteile bestimmt; man kann also nicht sagen, die eine Hälfte gehöre dem einen und die andere Hälfte dem anderen Ehegatten. Jede Sache gehört beiden in ihrer Gesamtheit.

§ 143 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nimmt jedoch fünf Kategorien von dieser Regel aus. Nicht zum anteilslosen Miteigentum gehören durch Erbschaft erworbene Sachen, durch Schenkung erworbene Sachen, Sachen, die ihrer Art nach nur dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen, Sachen, die ihrer Art nach nur der Berufsausübung eines Ehegatten dienen, sowie Sachen, die nach den Restitutionsvorschriften einem Ehegatten zurückgegeben wurden, der sie vor der Eheschließung besaß, oder dem sie als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers zurückgegeben wurden. Auch vor der Ehe erworbenes Vermögen gehört naturgemäß nicht dazu.

Zwei dieser Ausnahmen werden in der Praxis übersehen. Werkzeuge, Geräte oder ein Fahrzeug, die ausschließlich der Berufsausübung eines Ehegatten dienen, fallen auch dann nicht unter das anteilslose Miteigentum, wenn sie aus gemeinsamen Mitteln angeschafft wurden – allerdings entsteht ein Anspruch auf Ersatz der aus dem gemeinsamen Vermögen aufgewendeten Mittel.

Drei zulässige Modifikationen

Von der gesetzlichen Regelung können Ehegatten durch eine Vereinbarung abweichen, die § 143a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dreierlei Hinsicht zulässt. Sie können nicht vereinbaren, dass anteilsloses Miteigentum in ihrer Ehe überhaupt nicht entsteht; sie können jedoch seinen Umfang, den Zeitpunkt seiner Entstehung und die Art der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens regeln.

Die erste Möglichkeit ist die Änderung des Umfangs. Ehegatten können den gesetzlich festgelegten Umfang erweitern oder einschränken und so Sachen einbeziehen, die sonst nicht dazugehören würden, oder umgekehrt Sachen ausschließen, die nach dem Gesetz dazugehören würden. Ein typischer Fall der Erweiterung liegt vor, wenn ein Ehemann von seinen Eltern ein Familienhaus erbt: Diese Immobilie würde nicht zum anteilslosen Miteigentum gehören; soll auch seine Ehefrau Eigentümerin werden, bedarf es einer Vereinbarung über die Erweiterung. Der umgekehrte Fall ist ein während der Ehe aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenes Kraftfahrzeug, das nach dem Willen der Ehegatten nur einem von ihnen gehören soll; dann wird der Umfang durch Vereinbarung um diese Sache eingeschränkt.

Nach gefestigter Auslegung wirkt eine solche Vereinbarung nur für die Zukunft. Sie kann sich also nicht auf bereits erworbene Sachen beziehen: Haben Ehegatten während der Ehe bereits eine Immobilie als anteilsloses Miteigentum erworben, können sie anschließend keine Vereinbarung über eine Einschränkung schließen, durch die diese Immobilie zum Alleineigentum eines von ihnen würde. Für die Regelung bereits erworbenen Vermögens bestehen andere Rechtsinstitute, insbesondere die Auseinandersetzung nach Beendigung des anteilslosen Miteigentums. Es ist hinzuzufügen, dass diese Regel nicht ausdrücklich in § 143a steht, sondern sich aus dessen Auslegung ergibt.

Die zweite Möglichkeit betrifft den Zeitpunkt der Entstehung. Gesetzlich entsteht das anteilslose Miteigentum mit der Eheschließung; durch Vereinbarung kann seine Entstehung bis zum Tag der Beendigung der Ehe aufgeschoben werden. Während der Ehe erwerben die Ehegatten Sachen dann zu ihrem Alleineigentum und können ohne Zustimmung des anderen Ehegatten frei darüber verfügen. Mit der Beendigung der Ehe – sei es durch Scheidung oder Tod – werden jedoch alle Sachen, die sonst zum anteilslosen Miteigentum gehört hätten, dessen Bestandteil und Gegenstand der Auseinandersetzung.

Die dritte Möglichkeit ist die Regelung der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens. Ehegatten können vereinbaren, dass sie es nur gemeinsam verwalten oder umgekehrt nur einer von ihnen die Verwaltung übernimmt. Diese Möglichkeit wird oft übersehen, obwohl sie gerade die in der Praxis streitanfälligen Situationen regelt: Wer entscheidet über Verfügungen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, und wie ist bei Uneinigkeit vorzugehen?

Form der Vereinbarung

Vereinbarungen, mit denen Ehegatten von der gesetzlichen Regelung abweichen, müssen nach § 143a Abs. 3 in Form einer notariellen Niederschrift geschlossen werden. Dies ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung. Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Vereinbarung absolut nichtig: Sie wird behandelt, als wäre sie nie zustande gekommen; für das anteilslose Miteigentum gilt weiterhin die gesetzliche Regelung, und das Gericht berücksichtigt die Nichtigkeit von Amts wegen. Eine Vereinbarung nach einer aus dem Internet heruntergeladenen Vorlage mit amtlich beglaubigten Unterschriften entfaltet somit keine Rechtswirkung.

Wirkung gegenüber Dritten

Zwischen den Ehegatten wirkt die Vereinbarung ohne weitere Voraussetzungen. Gegenüber Dritten ist ihre Geltendmachung jedoch eingeschränkt: Nach § 143a Abs. 3 letzter Halbsatz können sich die Ehegatten gegenüber einer anderen Person nur dann auf die Vereinbarung berufen, wenn diese Person davon Kenntnis hat.

Diese Einschränkung hat erhebliche praktische Bedeutung und wird bei Überlegungen zum Vermögensschutz oft vergessen. In der slowakischen Rechtsordnung gibt es kein öffentliches Register der Vereinbarungen zur Modifikation des anteilslosen Miteigentums, in das Gläubiger oder Vertragspartner Einsicht nehmen könnten. Möchten Sie sich gegenüber einer Bank, einem Lieferanten oder einem anderen Vertragspartner auf die Vereinbarung berufen, müssen Sie diesen nachweislich davon in Kenntnis setzen, am besten unmittelbar beim Abschluss des betreffenden Vertrags. Eine lediglich unter den persönlichen Unterlagen aufbewahrte Vereinbarung erfüllt ihren Zweck gegenüber Dritten nicht.

Geplante Neukodifikation

Die Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind Gegenstand des Entwurfs eines neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der sich im Gesetzgebungsverfahren befindet und nach dem Vorschlag am 1. Juli 2027 in Kraft treten soll. Dem Entwurf zufolge soll der Begriff „anteilsloses Miteigentum der Ehegatten“ durch „gemeinsames Vermögen der Ehegatten“ ersetzt werden, das anders als die bisherige Regelung nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten umfasst. Vorgesehen ist ferner, dass einen Vertrag über die Vermögensverhältnisse nicht nur Ehegatten, sondern bereits Verlobte schließen können.

Bislang handelt es sich um einen Entwurf, dessen endgültige Fassung noch nicht feststeht. Vereinbarungen, die nach den bisherigen Vorschriften geschlossen wurden, bleiben davon unberührt. Bei Entscheidungen mit längerem Zeithorizont ist es jedoch sinnvoll, die geplante Änderung zu kennen.

Wir errichten Ihre Vereinbarung in einer rechtlich wirksamen Form

Ob Sie den Umfang des anteilslosen Miteigentums erweitern oder einschränken, seine Entstehung aufschieben oder die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens regeln möchten: Wir besprechen mit Ihnen, was in Ihrer Situation möglich ist und welche Folgen dies hat – einschließlich der Wirkung gegenüber Gläubigern und Vertragspartnern.

Notariat, Stará Vajnorská 8, Bratislava III.

Im Artikel zitierte Rechtsvorschriften

Gesetz Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch – § 40 Abs. 1, § 40a, § 143, § 143a Abs. 1 bis 3, § 147, § 148 ff., § 149 und § 150 (Auseinandersetzung)

Gesetz Nr. 323/1992 Slg. über Notare und notarielle Tätigkeit (Notariatsordnung) – § 46 ff. (notarielle Niederschriften über Rechtshandlungen)

Entwurf eines neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs – im Gesetzgebungsverfahren; vorgeschlagenes Inkrafttreten am 1. Juli 2027

Der Text beruht auf der Rechtslage vom 30. September 2026. Er dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die aktuellen Preise finden Sie im Preisverzeichnis des Notariats.

JUDr. Martin Vlha, PhD., Notar · Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III

Notar Martin Vlha

JUDr. Martin Vlha, PhD.

Er absolvierte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Paneuropäischen Hochschule in Bratislava (2009) und das Studium der internationalen Beziehungen und Diplomatie an der Vysoká škola mezinárodních a veřejných vztahů Praha (2012). Im Jahr 2010 erwarb er den akademischen Grad eines Doktors der Rechte (JUDr.) und im Jahr 2012 den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie (PhD.) im Fach Strafrecht.

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