Das Handelsregister nach dem 17. August 2026

Das Handelsregister nach dem 17. August 2026

Mit der Aufhebung des Gesetzes Nr. 530/2003 Slg. und der Durchführungsverordnung Nr. 25/2004 Slg. endete eine Phase, in der das Handelsregister vorwiegend von Gerichten geführt wurde und die Beteiligung von Notaren an Eintragungen eine erst in den letzten Jahren eingeführte Ausnahme darstellte. Die neue Rechtslage kehrt dieses Prinzip um: Der Notar wird zu einer vollwertigen Registrierungsstelle, und in den allermeisten Fällen kann der Unternehmer wählen, an wen er sich wendet. Zugleich hat der Gesetzgeber jedoch die formellen Anforderungen an die Eintragungsunterlagen verschärft, sodass die größere Freiheit in einer Hinsicht durch strengere Vorgaben in einer anderen ausgeglichen wird.

Der Notar als Registrator

Das neue Gesetz führt eine für das Verständnis der gesamten Regelung entscheidende gesetzliche Kurzbezeichnung ein: Nach § 2 Buchst. n des Gesetzes Nr. 29/2026 Slg. ist unter einem Registrator ein Notar zu verstehen. § 42 Abs. 1 bestimmt sodann, dass die Registrierung durch das Registergericht und im Umfang des Absatzes 2 auch durch den Registrator erfolgt.

Die Zuständigkeit des Notars wird durch Ausnahmen abgegrenzt; das ist eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Nach § 42 Abs. 2 nimmt der Registrator die Registrierung bei der Ersteintragung einer Person oder der Änderung eingetragener Angaben stets vor, ausgenommen in drei Fällen: i) bei einer Eintragung infolge einer Umwandlung, grenzüberschreitenden Umwandlung oder Änderung der Rechtsform, ii) wenn der Antragsteller von Gerichtsgebühren befreit ist, und iii) wenn der Antrag über eine einheitliche Anlaufstelle eingereicht wird. Die Zuständigkeit des Notars richtet sich somit nicht nach der Rechtsform der einzutragenden Person, sondern nach der Art der Eintragung. Bis zum 16. August 2026 konnte ein Notar lediglich die Ersteintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und seit 2025 auch bestimmte Änderungen ihrer Angaben vornehmen; heute führt er Eintragungen rechtsformübergreifend durch — auch bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Personengesellschaften und Unternehmen ausländischer Personen.

Die übrigen Verfahren in Handelsregistersachen, die § 41 neben der Registrierung aufführt — allgemeine und besondere Angleichung, Berichtigung eingetragener Angaben, Verfahren zur Aufhebung einer Eintragung, Verfahren zur Änderung oder Löschung aus besonderen Gründen und Eintragung eines Vermerks — führt gemäß § 42 Abs. 3 das Registergericht durch. Für die besondere Angleichung und die Berichtigung eingetragener Angaben ist im gesetzlich festgelegten Umfang auch der Registrator zuständig.

Der Unterschied liegt nicht nur in der Adresse

Auf den ersten Blick könnte die Wahl zwischen Registergericht und Notar wie eine Frage der Bequemlichkeit erscheinen. Das Gesetz regelt die beiden Verfahren jedoch unterschiedlich, und der Unterschied zeigt sich gerade dann, wenn der Antrag Mängel aufweist.

Bei einem Antrag an das Registergericht sind gemäß § 44 Abs. 5 die Rücknahme und Ergänzung des Registrierungsantrags unzulässig. Ist der Antrag mangelhaft, weist das Gericht ihn zurück; das einzige Rechtsmittel sind Einwendungen nach § 60. Dagegen verpflichtet § 45 Abs. 6 den Registrator, den Antragsteller bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen aufzufordern, den Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu ergänzen oder die Mängel zu beheben. Der Mangel lässt sich somit im selben Verfahren beseitigen, ohne dass der Antragsteller die gesamte Einreichung wiederholen und die Kosten der Eintragung erneut tragen muss.

Die Fristen für die Registrierung selbst sind bei beiden Möglichkeiten gleich. Nach § 58 Abs. 1 erfolgt die Registrierung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags; bei einer Umwandlung verlängert sich diese Frist nach Absatz 2 auf fünf Arbeitstage.

Qualifizierte Form der Gründungsdokumente

Die Änderung, die in der Praxis die meisten Fragen aufgeworfen hat, betrifft die neue Anforderung an die Form der Urkunden. Nach § 57 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. August 2026 geltenden Fassung wird eine Gesellschaft durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, der in Form einer notariellen Niederschrift über ein Rechtsgeschäft oder eines von einem Rechtsanwalt autorisierten Dokuments errichtet und von allen Gründern unterzeichnet sein muss. Lässt das Gesetz die Gründung durch einen einzigen Gründer zu, tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrags eine Gründungsurkunde, für die nach § 57 Abs. 3 dieselbe Anforderung gilt.

Eine amtlich beglaubigte Unterschrift, die bisher ausreichte, genügt für sich genommen also nicht mehr. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsinstituten ist wesentlich und keineswegs nur eine Formalität: Bei der Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift bestätigt der Notar, dass die Urkunde von der im Beglaubigungsvermerk genannten Person unterschrieben wurde, befasst sich aber nicht mit ihrem Inhalt. Bei einer notariellen Niederschrift über ein Rechtsgeschäft ist der Notar auch dafür verantwortlich, dass das Rechtsgeschäft gesetzeskonform, wirksam und vollstreckbar ist; die Urkunde ist zudem eine öffentliche Urkunde mit erhöhter Beweiskraft. Eine vergleichbare Stellung räumt das Gesetz einem von einem Rechtsanwalt autorisierten Dokument ein.

Die qualifizierte Form gilt nicht nur für die Gesellschaftsgründung. Sie ist auch bei Änderungen der Gründungsdokumente, bei Verträgen über die Übertragung eines Geschäftsanteils nach § 115 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, bei bestimmten Entscheidungen des Alleingesellschafters nach § 132 Abs. 1 und bei festgelegten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 127a Abs. 4 erforderlich. Praktisch bedeutet dies, dass eine Gesellschaft nicht mehr ausschließlich online und ohne Beteiligung eines Notars oder Rechtsanwalts gegründet werden kann, auch nicht im vereinfachten elektronischen Gründungsverfahren.

Weitere Änderungen mit praktischen Auswirkungen

Neu im slowakischen Recht ist die Reservierung einer Firma nach §§ 109 bis 111 des Gesetzes. Das Register der reservierten Firmen führt das Bezirksgericht Žilina; die Reservierung ermöglicht es, eine Firma für begrenzte Zeit zu sichern, während die Gründungsdokumente vorbereitet werden.

Ferner wurden das Verbot der sogenannten Verkettung von Einpersonen-Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Begrenzung der Anzahl von Gesellschaften aufgehoben, bei denen dieselbe natürliche Person Alleingesellschafter sein kann; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 96, 105a und 112 des Handelsgesetzbuchs wurden gestrichen.

Im Bereich der gewerblichen Tätigkeit muss vor der Eintragung ins Handelsregister keine Gewerbeberechtigungsbescheinigung mehr beantragt werden, wenn die entstehende Gesellschaft bestimmte freie Gewerbe ausüben wird. Die Berechtigung entsteht unmittelbar mit der Handelsregistereintragung, ohne gesonderte Anmeldung beim Gewerbeamt; bei handwerklichen und gebundenen Gewerben, für die eine fachliche Befähigung nachzuweisen ist, bleibt das Verfahren unverändert.

Auch der Kreis der Personen, die einen Antragsteller im Registerverfahren vertreten dürfen, wurde auf Rechtsanwälte, Notare und Arbeitnehmer des Antragstellers beschränkt. Anträge werden elektronisch mittels Formularen eingereicht; die einreichende Person muss über ein aktiviertes elektronisches Postfach für Zustellungen verfügen. Die Verordnung Nr. 203/2026 Slg. des Justizministeriums der Slowakischen Republik bestimmt, welche Eintragungsunterlagen dem Antrag beizufügen sind, jeweils gesondert nach Rechtsform und Art der Eintragung.

Was dies für bereits eingetragene Gesellschaften bedeutet

Bis zum 16. August 2026 eingetragene Gesellschaften müssen allein aufgrund der Verabschiedung des neuen Gesetzes nichts unternehmen. Bestehende Eintragungen bleiben gültig und müssen weder bestätigt noch an die neue Rechtslage angepasst werden. Die neuen formellen Anforderungen gelten erst bei der nächsten Änderung eingetragener Angaben — etwa bei einem Wechsel des Geschäftsführers, des Sitzes oder der Firma, bei der Übertragung eines Geschäftsanteils oder bei einer Änderung der Höhe des Stammkapitals.

Gerade deshalb lohnt es sich, die neuen Regeln zu kennen, bevor Sie sie benötigen. Die meisten Fälle aus unserer Praxis laufen ähnlich ab: Die Dokumente wurden nach der bisherigen Rechtslage vorbereitet und die Unterschriften beglaubigt. Erst bei der Antragstellung stellt sich heraus, dass die Urkunde in dieser Form keine Grundlage für die Eintragung sein kann. Diese Situation lässt sich leicht vermeiden, wenn die Frage nach der erforderlichen Form am Anfang und nicht erst am Ende gestellt wird.

Wir beraten Sie, bevor Sie die Urkunde unterschreiben

Wenn Sie eine Gesellschaft gründen, eine Änderung eingetragener Angaben vorbereiten oder prüfen lassen möchten, ob Ihre Dokumente den neuen Vorschriften entsprechen, wenden Sie sich an uns. Wir besprechen mit Ihnen die erforderlichen Unterlagen, erstellen die Urkunden in der vorgeschriebenen Form und führen die Registrierung durch.

Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III.

Im Artikel zitierte Rechtsvorschriften

Gesetz Nr. 29/2026 Slg. über das Handelsregister und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze — § 2 Buchst. n, §§ 41, 42, 44, 45, 58, 60 und 109 bis 111

Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der ab dem 17. August 2026 geltenden Fassung — § 57 Abs. 1 und 3, § 115 Abs. 4, § 127a Abs. 4, § 132 Abs. 1

Verordnung Nr. 203/2026 Slg. des Justizministeriums der Slowakischen Republik zur Festlegung der Liste der einem Registrierungsantrag beizufügenden Eintragungsunterlagen

Der Text entspricht der Rechtslage zum 11. September 2026. Er dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die aktuellen Preise finden Sie in der Preisliste des Notariats.

JUDr. Martin Vlha, PhD., Notar · Notariat Stará Vajnorská 8, Bratislava III

Notar Martin Vlha

JUDr. Martin Vlha, PhD.

Er absolvierte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Paneuropäischen Hochschule in Bratislava (2009) und das Studium der internationalen Beziehungen und Diplomatie an der Vysoká škola mezinárodních a veřejných vztahů Praha (2012). Im Jahr 2010 erwarb er den akademischen Grad eines Doktors der Rechte (JUDr.) und im Jahr 2012 den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie (PhD.) im Fach Strafrecht.

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